Allgemeine Geschäftsbedingungen
I . GeltungsbereichDie Leistungen und Angebote der ejector Systems GmbH & Co. KG (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern (nachfolgend Besteller genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwecks Durch- bzw. Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht getroffen. Der Besteller erkennt mit seiner Bestellung die Verkaufs- und Lieferbedingungen als verbindlich an.
II. Aufträge
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Lieferer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt. Aufträge, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, etc. ausgeführt werden, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
III. Preise
Die Preise des Lieferers verstehen sich grundsätzlich in Euro. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe und die Zahlungsbedingungen, die am Tag der Lieferung Gültigkeit haben. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Zölle, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Leihverpackung bleibt unser Eigentum und ist innerhalb von zwei Monaten zurückzugeben, sonst bleibt Leihgebühr Berechnung vorbehalten. Europaletten sind Zug um Zug zu tauschen, ansonsten erfolgt Berechnung je Europalette 7,00 Euro netto.
IV. Lieferung, Versand
Die Lieferzeiten werden von dem Lieferer nach bestem Ermessen angegeben, ohne daß eine Gewähr für die Einhaltung übernommen wird. Eine Überschreitung der Liefertermine entbindet den Besteller nicht von der Pflicht der Abnahme der Ware. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer. Der Lieferer ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Erhält der Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seines Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Lieferant den Besteller darüber rechtzeitig informieren. In diesem Fall verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporte und Engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und auf Rechnung des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Lieferer vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens mit Verlassen der Ware des Werkes, des Lagers des Lieferers auf den Besteller über.
V. Mängelrügen
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Lieferer schriftlich bekanntzugeben. Hierunter sind auch Fälle zu fassen, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlaßt werden. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferer unverzüglich nach dem Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Besteller gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit eine mangelhafte Lieferung nachgewiesen wird, beschränken sich die Ansprüche des Bestellers darauf, daß seitens des Lieferers die beanstandete Ware zurückgenommen und dafür Ersatz geliefert oder nachgebessert wird. Rücksendungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten oder Garantien handelt. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen des Lieferers aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vollständig beglichen sind. Der Besteller hat die Ware ausreichend auf eigene Kosten, insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Ware entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferanten in Zahlungsverzug gerät. Wird die Kaufsache vom Dritten nicht sofort vollständig bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritterwerber weiter zu veräußern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller tritt bereit zum jetzigen Zeitpunkt an den Lieferer alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
VII. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Lieferers. Vom Besteller angebotene Wechsel werden vom Lieferer nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit akzeptiert. Bei Wechsel und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die bei Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Lieferers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so ist der Lieferer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von entsprechenden Sicherheiten zu verlangen, und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferer anerkannt sind.
VIII. Zusatzbedingungen für Aufträge, die nach Zeichnungen,Spezifikationen, Mustern etc. ausgeführt werden Soweit der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, etc, liefert, sind diese für den Lieferer nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführungen betrifft. Für Maßhaltigkeit gelten die den jeweiligen DIN-Blättern festgelegten Daten. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, die vor der Lieferung zur Begutachtung vorgelegen haben. Die vorbehaltslose Genehmigung der Ausfallmuster durch den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen. Keine Verantwortung wird für den vorgesehenen Verwendungszweck übernommen. Der Lieferer behält sich vor, die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um zwei Stücke zu über- oder unterschreiten. Berechnet wird die Liefermenge. An den Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben das Eigentum des Lieferers, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufpreises bilden oder in sonstiger Weise vom Besteller vergütet werden. Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, etc. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser die Haftung dafür, daß der Lieferer dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt. Farbabweichungen und unterschiedliche Oberflächenglanzgrade, die durch die Natur des Rohmaterials begründet sind sowie die jeweils materialbedingten Toleranzen von Stärke, Format, Zuschnitt bleiben vorbehalten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers (Bad Oeynhausen). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ebenso der Sitz des Lieferers. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Der Sitz des Lieferers gilt auch dann zwischen dem Lieferer und dem Besteller als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten an dieser Stelle die Regeln des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches in entsprechender Anwendung.
